Europäischer Rat beschließt Regelungen für besseren Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Büchern und Zeitschriften
(Behindertenbeauftragte Bund/Red; cj) Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Juli 2017 urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und anderweitig lesebehinderter Menschen verabschiedet. Dadurch soll diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden.
Dazu sagte Verena Bentele, Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: „Ich begrüße diesen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Vertrages von Marrakesch. Jetzt kommt es darauf an, dass das Urheberrecht in Deutschland zügig geändert wird und blinde, seh- sowie anderweitig lesebehinderte Menschen deutliche Verbesserungen beim Zugang zu Literatur erfahren.“
Bisher sind in Deutschland nur etwa 5 % der veröffentlichten Werke in barrierefreien Fassungen erhältlich, heißt es aus dem Büro der Behindertenbeauftragten. Das sei nach Einschätzung der Beauftragten deutlich zu wenig, um einen gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material sicherzustellen, wie dies in Art. 30 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegt ist.
„Derzeit stellen die Blindenbibliotheken für blinde, seh- und anderweitig lesebehinderte Menschen die erforderlichen barrierefreien Fassungen von Büchern, Zeitschriften und Hörbüchern her. Es ist wichtig, dass die dafür im Urheberrecht bisher vorgesehenen Vergütungen entfallen. Denn es kann nicht sein, dass diese Bibliotheken für die Herstellung der vom Buchmarkt nicht geleisteten Barrierefreiheit auch noch Gebühren an Urheber abführen müssen - zumal sich die Blindenbibliotheken überwiegend aus Spenden finanzieren“, sagte Bentele weiter.
Der Vertrag von Marrakesch ist ein internationaler Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll.
Die beschlossenen EU-Vorgaben betreffen u. a. die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU-weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen.
Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg.
Die im deutschen Urheberrechtsgesetz bereits heute existierende Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes) muss jetzt innerhalb eines Jahres an die europäischen Vorgaben angepasst werden.
„Dabei werde ich mich weiter dafür einsetzten, dass die in § 45a Abs. 2 UrhG vorgesehene Vergütung entfällt und Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Literatur erhalten“, so die Beauftragte.