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Schwerbehinderte Menschen: Arbeitsassistenz auch für Zweitjob …

Chancengleichheit im Arbeitsleben – Recht für den Kläger

Schwerbehinderte Menschen haben auch einen Anspruch auf die notwendige Arbeitsassistenz, wenn sie einer weiteren Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Die Arbeitsassistenz diene nicht nur dazu, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, sondern dient auch der Chancengleichheit im Arbeitsleben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem Urteil vom 23. Januar 2018 (BVerwG 5 C 9.16).

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig fasst den konkreten Fall so zusammen:

Der Kläger ist blind und zu 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er steht seit 2000 als Beamter im Dienst des luxemburgischen Staates. Er reduzierte schrittweise diese Tätigkeit auf 50 %, um daneben eine von ihm 2008 gegründete Künstlerfirma zu betreiben. Hierfür begehrte er die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Beklagte lehnte diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit ab. Die Kostenübernahme diene dem Abbau der Arbeitslosigkeit unter schwerbehinderten Menschen. Der Kläger sei indessen nicht arbeitslos, sondern durch seine Berufstätigkeit als Beamter bereits in das Arbeitsleben integriert. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben.

Nach dem Sozialgesetzbuch haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz ist nicht deshalb zu verneinen, weil der schwerbehinderte Mensch bereits einer anderen Teilzeitbeschäftigung nachgeht.  

Zwar kommt dem Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Rahmen der auf die Erwerbstätigkeit bezogenen Regelungen des Schwerbehindertenrechts eine wesentliche Bedeutung zu. Drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit des schwerbehinderten Menschen stellen aber keine notwendigen Bedingungen für die begehrte Kostenübernahme dar. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz dient auch der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Deshalb ist es (wie bei nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich ihre Sache zu entscheiden, welchem Beruf sie nachgehen, ob sie diesem ihre Arbeitskraft vollumfänglich widmen oder ob sie diese anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzen. Ebenso wenig darf es sich zum Nachteil schwerbehinderter Menschen auswirken, wenn sie sich entscheiden, den Umfang einer ausgeübten Beschäftigung zu reduzieren oder den Arbeitsplatz bzw. Beruf zu wechseln und für die neue Tätigkeit eine Arbeitsassistenz zu beanspruchen.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ermöglichen nicht die Entscheidung, ob, in welcher Art und in welchem Umfang der Kläger bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile der Unterstützung bedarf. Der Fall ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 23. Januar 2018 - BVerwG 5 C 9.16 -

Vorinstanzen:

  • OVG Schleswig, 3 LB 17/15 - Urteil vom 18. Februar 2016 -
  • VG Schleswig, 15 A 295/14 - Urteil vom 11. Juni 2015
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