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Wahlrechtsausschlüsse sind verfassungswidrig

Jürgen Dusel begrüßt das inklusive Wahlrecht

Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte gestern die Entscheidung zu pauschalen Wahlrechtsausschlüssen bei Menschen mit Behinderungen. Der Beschluss vom 29. Januar 2019 stuft die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten betreute Personen gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG als verfassungswidrig ein. Geklagt hatten mehrere Beschwerdeführer, die aufgrund pauschaler Wahlrechtsausschlüsse nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen durften.

Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen sieht sich bekräftigt: Ich freue mich sehr über diese klare Entscheidung. Die bestehenden Regelungen sind mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Ich fordere die Koalitionsfraktionen auf, den Koalitionsvertrag nun umgehend und ohne ‚Wenn und Aber‘ umzusetzen. Insbesondere von der CDU/CSU-Fraktion erwarte ich, ihre zögerliche Haltung nun aufzugeben. Auch die entsprechenden Regelungen für schuldunfähige Straftäter in psychiatrischen Krankenhäusern müssen gestrichen werden. Bei der anstehenden Europawahl darf es diese Wahlausschlüsse nicht mehr geben. Eine gute Demokratie braucht ein inklusives Wahlrecht!“

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Kreuz mit Rotstift gemacht

Urheber: Ulleo ©pixabay.com